Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:
1.Ziffer einsdie aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels Symbolen (Anlage 10);
2.Ziffer 2eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 9 erstellten Badegewässerprofils;
3.Ziffer 3bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)Litera aeine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)Litera beine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde, und
c)Litera ceine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;
4.Ziffer 4Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während dieser;
5.Ziffer 5im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe;
6.Ziffer 6wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer;
7.Ziffer 7eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Abs. 2.eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2,Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Absatz eins, genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:
1.Ziffer einseine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen);
2.Ziffer 2die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
4.Ziffer 4bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß § 10 Abs. 3, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;
5.Ziffer 5bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a)Litera adie Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)Litera bdie Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)Litera cdie Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 1 angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.Die in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.
(4)Absatz 4,Die Überwachungsergebnisse nach Abs. 2 Z 2 sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.Die Überwachungsergebnisse nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Nach Möglichkeit sind der Öffentlichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen zu achten, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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