§ 5 BGewV Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer

BGewV - Badegewässerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsSichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle (Anlage 6),
    2. 2.Ziffer 2Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung (Anlage 6),
    3. 3.Ziffer 3Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 und Anlage 6),
    4. 4.Ziffer 4Untersuchungen auf Phytoplankton um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen (Anlage 6) und
    5. 5.Ziffer 5geeignete Überwachung von Cyanobakterien zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren (Anlage 6).
  2. (2)Absatz 2,Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Abs. 9) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Absatz 9,) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5,Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf Paragraph 10 a, des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 5 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Absatz 5, eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7,Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
  8. (8)Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9,Zur Überwachung der Badegewässer haben die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Sachverständige der Hygiene heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsBurgenland: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    2. 2.Ziffer 2Kärnten: die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,
    3. 3.Ziffer 3Niederösterreich: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    4. 4.Ziffer 4Oberösterreich: das Institut für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Linz,
    5. 5.Ziffer 5Salzburg: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
    6. 6.Ziffer 6Steiermark: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    7. 7.Ziffer 7Tirol: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
    8. 8.Ziffer 8Vorarlberg: das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg,
    9. 9.Ziffer 9Wien: die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien MA 39 IFUM–Labors für Umweltmedizin.
In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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