Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.Die Überwachung der Badegewässer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 mit der Badesaison 2011.
(2)Absatz 2,Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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