Anl. 9 BGewV Badegewässerprofil

BGewV - Badegewässerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. 1.Ziffer einsDas Badegewässerprofil gemäß § 11 umfasstDas Badegewässerprofil gemäß Paragraph 11, umfasst
    1. a)Litera aeine gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
    2. b)Litera beine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
    3. c)Litera ceine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
    4. d)Litera deine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton;
    5. e)Litera efolgende Angaben, wenn die Bewertung nach lit.  b) die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Litera b,) die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
      • Strichaufzählungvoraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
      • StrichaufzählungEinzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und zum Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
      • Strichaufzählungwährend der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
  2. f)Litera fdie Lage der Badestelle (Überwachungsstelle).
  3. 2.Ziffer 2Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Ziffer 1 angeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen. Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Ziffer 1 genannten Aspekte erfassen.

Einstufung des Badegewässers

„Gut“

„Ausreichend“

„Mangelhaft“

Überprüfung mindestens alle

4 Jahre

3 Jahre

2 Jahre

Zu überprüfende Aspekte (lit. der Ziffer 1)

a bis f

a bis f

a bis f

  1. 3.Ziffer 3
In Kraft seit 30.10.2009 bis 31.12.9999
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