Gesamte Rechtsvorschrift BGewV

Badegewässerverordnung

BGewV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 BGewV Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsBecken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,Becken gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bäderhygienegesetzes,
    2. 2.Ziffer 2abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bäderhygienegesetzes).
  3. (3)Absatz 3,Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.

§ 2 BGewV Zielbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, in der Fassung der Entscheidung Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2001 Seite 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Ziffer 2,) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Ziffer 3,) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Ziffer 4,) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

§ 3 BGewV Begriffsbestimmungen


Der Übergangszeitraum umfasst die Badesaisonen 2010, 2011 und 2012.

§ 4 BGewV


Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.

§ 5 BGewV Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer


Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsSichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle (Anlage 6),
    2. 2.Ziffer 2Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung (Anlage 6),
    3. 3.Ziffer 3Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 und Anlage 6),
    4. 4.Ziffer 4Untersuchungen auf Phytoplankton um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen (Anlage 6) und
    5. 5.Ziffer 5geeignete Überwachung von Cyanobakterien zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren (Anlage 6).
  2. (2)Absatz 2,Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Abs. 9) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Absatz 9,) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5,Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf Paragraph 10 a, des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 5 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Absatz 5, eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7,Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
  8. (8)Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9,Zur Überwachung der Badegewässer haben die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Sachverständige der Hygiene heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsBurgenland: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    2. 2.Ziffer 2Kärnten: die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,
    3. 3.Ziffer 3Niederösterreich: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    4. 4.Ziffer 4Oberösterreich: das Institut für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Linz,
    5. 5.Ziffer 5Salzburg: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
    6. 6.Ziffer 6Steiermark: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
    7. 7.Ziffer 7Tirol: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
    8. 8.Ziffer 8Vorarlberg: das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg,
    9. 9.Ziffer 9Wien: die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien MA 39 IFUM–Labors für Umweltmedizin.

§ 6 BGewV Überwachungszeitplan


  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.In Ausnahmesituationen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 11, des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.

§ 7 BGewV Analysemethoden


Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 6 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen.

§ 8 BGewV Bewertung und Einstufung der Badegewässerqualität im Übergangszeitraum


  1. (1)Absatz eins,Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.
  2. (2)Absatz 2,Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.

§ 9 BGewV Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013


  1. (1)Absatz eins,Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1) gemäß Anlage 3 erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind – mit Ausnahme von Proben, die entnommen wurden, um festzustellen, ob ein Verschmutzungsereignis beendet ist – sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Badegewässer neu bestimmt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2Änderungen nach Anlage 9 Z 3 eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß § 10 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.Änderungen nach Anlage 9 Ziffer 3, eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß Paragraph 10, berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.

§ 10 BGewV Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013


  1. (1)Absatz eins,Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
  2. (2)Absatz 2,Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 alsDie Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß Paragraph 9, durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
    1. 1.Ziffer eins„mangelhaft“,
    2. 2.Ziffer 2„ausreichend“
    3. 3.Ziffer 3„gut“ oder
    4. 4.Ziffer 4„ausgezeichnet“
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß Paragraph 2, Absatz 2, können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
    1. 1.Ziffer einsangemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
    2. 2.Ziffer 2angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und
    4. 4.Ziffer 4ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß Paragraph 11, ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

§ 11 BGewV Badegewässerprofile


  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.

§ 12 BGewV Informationsaustausch


Beteiligung der Öffentlichkeit
  1. (1)Absatz eins,Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.

§ 13 BGewV Information der Öffentlichkeit durch den Landeshauptmann


  1. (1)Absatz eins,An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels Symbolen (Anlage 10);
    2. 2.Ziffer 2eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 9 erstellten Badegewässerprofils;
    3. 3.Ziffer 3bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
      1. a)Litera aeine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
      2. b)Litera beine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde, und
      3. c)Litera ceine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während dieser;
    5. 5.Ziffer 5im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe;
    6. 6.Ziffer 6wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer;
    7. 7.Ziffer 7eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Abs. 2.eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2,Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Absatz eins, genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:
    1. 1.Ziffer einseine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen);
    2. 2.Ziffer 2die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
    3. 3.Ziffer 3das Badegewässerprofil jedes Badegewässers;
    4. 4.Ziffer 4bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß § 10 Abs. 3, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;
    5. 5.Ziffer 5bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
      1. a)Litera adie Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
      2. b)Litera bdie Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
      3. c)Litera cdie Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 1 angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.Die in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Überwachungsergebnisse nach Abs. 2 Z 2 sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.Die Überwachungsergebnisse nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Nach Möglichkeit sind der Öffentlichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen zu achten, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.

§ 14 BGewV Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.Die Überwachung der Badegewässer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 mit der Badesaison 2011.
  2. (2)Absatz 2,Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 15 BGewV Umsetzungshinweis


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 undder Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 04.03.2006 Seite 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14 und
    2. 2.Ziffer 2des Durchführungsbeschlusses 2011/321/EU zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässsern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 143 vom 31.05.2011 S. 38).des Durchführungsbeschlusses 2011/321/EU zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässsern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt Nummer L 143 vom 31.05.2011 Seite 38).
  2. (2)Absatz 2,Für den Übergangszeitraum dient diese Verordnung auch der Umsetzung der bezughabenden Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer, ABl. Nr. L 31 vom 05.02.1976 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S.1.Für den Übergangszeitraum dient diese Verordnung auch der Umsetzung der bezughabenden Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer, Amtsblatt Nummer L 31 vom 05.02.1976 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S.1.

Anlage

Anl. 1 BGewV Badegewässer / Badestellen


 

A

B

C

D

E

 

Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Ausreichende Qualität

Referenzanalyse-methoden

1

Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml)

200 *

400 *

330**

ISO 7899-1 oder

ISO 7899-2

2

Escherichia coli

(KBE/100 ml)

500 *

1000 *

900**

ISO 9308-3 oder

ISO 9308-1

*        Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)

**       Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)

Anl. 2 BGewV (weggefallen)


Anl. 2 BGewV seit 31.12.2012 weggefallen.

Anl. 3 BGewV Überwachung der Badegewässer


  1. 1.Ziffer einsKurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
  2. 2.Ziffer 2Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
  3. 3.Ziffer 3Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
  4. 4.Ziffer 4Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

Anl. 4 BGewV Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen


  1. 1.Ziffer einsEntnahmestelle

Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.

  1. 2.Ziffer 2Sterilisierung der Probenbehältnisse

Die Probenbehältnisse sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder für mindestens eine Stunde bei 160 °C – 170 °C trocken zu sterilisieren oder müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.

  1. 3.Ziffer 3Probenahme

Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Das Mindestvolumen beträgt im Allgemeinen 250 ml.

Die Probenbehältnisse haben aus transparentem und nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).

Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).

Jede Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig und mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.

  1. 4.Ziffer 4Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse

Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.

Die Proben sind bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.

Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.

Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.

Anl. 5 BGewV Probenbegleitschein – Begleitdaten


  1. 1.Ziffer einsName des Probenehmers
  2. 2.Ziffer 2Ort, Datum und Stunde der Probenahme
  3. 3.Ziffer 3Probenahmestelle
  4. 4.Ziffer 4Sichttiefe
  5. 5.Ziffer 5pH-Wert
  6. 6.Ziffer 6gelöster Sauerstoff (% Sättigung)
  7. 7.Ziffer 7Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenahme (wie wolkenlos, heiter, bewölkt, stark bewölkt, leichter Regen, starker Regen, nebelig, schwül, extrem schwül, schwach windig, mittel windig, stürmisch, wobei Mehrfachangaben zulässig sind)
  8. 8.Ziffer 8Wetter am Vortag (wie sonnig, bewölkt, Niederschlag, Gewitter, lebhaft windig)
  9. 9.Ziffer 9Wetterperiode vorher (wie extreme Hitze, Unwetter, sehr kühl)
  10. 10.Ziffer 10Wellengang (wie keiner, gering, mittel, hoch)
  11. 11.Ziffer 11Trübe (wie klar, leicht getrübt, stark getrübt, verursacht durch Algenblüte, Wellenschlag, Witterung, sonstiges)
  12. 12.Ziffer 12Wassertemperatur [°C]
  13. 13.Ziffer 13Lufttemperatur [°C]
  14. 14.Ziffer 14Wasserstand (hoch, mittel, niedrig)
  15. 15.Ziffer 15Besucheranzahl (zur Zeit der Probenahme und wo möglich am Vortag), gegebenenfalls Auskunft an der Kassa, bei einem Parkraumbewirtschafter oder Gastronomiebetrieb vor Ort einholen bzw. schätzen
  16. 16.Ziffer 16Auffälligkeiten (wie kein Badebetrieb, Kot/Erde im Wasser, Sedimentaufwirbelungen, Wasservögel, Schnecken, Algen, starke Algenblüte, sonstige Wasserpflanzen, Einleitung von Verunreinigungen, Messgerät defekt)
Im Sinne einer besseren Beurteilungsmöglichkeit durch die für die Überwachung zuständige Behörde sind die angeführten Angaben der Probenbegleitscheine in die jeweiligen Beurteilungen (Prüfberichte) aufzunehmen oder ist eine Ausfertigung des Probenbegleitscheines dem jeweiligen Prüfbericht anzuschließen.

Anl. 6 BGewV Badegewässer / Badestellen


 

A

B

C

D

 

Parameter

Richtwerte

Grenzwerte

Referenzanalysemethoden

1

Intestinale Enterokokken

(KBE/100 ml)

100

400

ISO 7899-1 oder

ISO 7899-2

2

Escherichia coli

(KBE/100 ml)

100

1000

ISO 9308-3 oder

ISO 9308-1

3

Sichttiefe (m)

> 2

 

Secchi-Scheibe

4

pH-Wert

6 – 9

 

ÖNORM M 6244

5

Gelöster Sauerstoff/

% Sättigung

> 80

 

Winkler-Methode oder elektrometrische Methode

6

Phytoplankton

(wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung hindeutet)

 

 

 

7

Cyanobakterien

(wenn das Badegewässerprofil auf ein Potential für eine Massenvermehrung hindeutet)

 

 

 

8

Verschmutzungen (wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle)

 

 

Sichtkontrolle

Anl. 7 BGewV Datenerfassungsblatt für die Bezirksverwaltungsbehörden


Badegewässer-ID *1)

Jahr *2)

Datum *3)

Parameter-

nummer *4)

Wert *5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länge

Format

Inhalt

*1) 18stellig

ATnnnnnnnngggggsss

laut dem für das Berichtsjahr geltenden Verzeichnis der Badegewässer

*2) 4stellig

jjjj

Berichtsjahr

*3) 8stellig

jjjjmmtt

Probenahmedatum

*4) 1stellig

n

1 oder 2 laut Anlage 1 oder Anlage 2 zur Verordnung

*5) 8stellig

numerisch oder Text

Messwert (numerisches Ergebnis oder Text)

Anl. 8 BGewV Verfahren zur Bewertung und Einstufung von Badegewässern


  1. 1.Ziffer einsMangelhafte Qualität

Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.

  1. 2.Ziffer 2Ausreichende Qualität

Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn

  1. 1.Ziffer einsim Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besserd als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
  2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
    1. a)Litera aes werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
    2. b)Litera bes werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
    3. c)Litera chöchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (Paragraph 5, Absatz 7,).
  3. 3.Ziffer 3Gute Qualität

Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn

  1. 1.Ziffer einsim Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
  2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
    1. a)Litera aes werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
    2. b)Litera bes werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
    3. c)Litera chöchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (Paragraph 5, Absatz 7,).
  3. 4.Ziffer 4Ausgezeichnete Qualität

Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn

  1. 1.Ziffer einsim Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
  2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
    1. a)Litera aes werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
    2. b)Litera bes werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
    3. c)Litera chöchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (Paragraph 5, Absatz 7,).
Anmerkungen:

a         „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisonen.

b        Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlich-       keitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil- Wert wie folgt abgeleitet:

  1. 1.Ziffer einsAusgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
  2. 2.Ziffer 2Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.
  3. 3.Ziffer 3Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).

c        „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.

d        „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.

Anl. 9 BGewV Badegewässerprofil


  1. 1.Ziffer einsDas Badegewässerprofil gemäß § 11 umfasstDas Badegewässerprofil gemäß Paragraph 11, umfasst
    1. a)Litera aeine gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
    2. b)Litera beine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
    3. c)Litera ceine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
    4. d)Litera deine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton;
    5. e)Litera efolgende Angaben, wenn die Bewertung nach lit.  b) die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Litera b,) die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
      • Strichaufzählungvoraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
      • StrichaufzählungEinzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und zum Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
      • Strichaufzählungwährend der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
  2. f)Litera fdie Lage der Badestelle (Überwachungsstelle).
  3. 2.Ziffer 2Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Ziffer 1 angeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen. Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Ziffer 1 genannten Aspekte erfassen.

Einstufung des Badegewässers

„Gut“

„Ausreichend“

„Mangelhaft“

Überprüfung mindestens alle

4 Jahre

3 Jahre

2 Jahre

Zu überprüfende Aspekte (lit. der Ziffer 1)

a bis f

a bis f

a bis f

  1. 3.Ziffer 3

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