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Der Präsident wird von den Regierungen(1) Ist zu befürchten, dass der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in WährungsErlass oder die Änderung einer Rechts- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur StaatsangehörigeVerwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI seinMitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Der Rat des EWI ernenntDiese empfiehlt nach Beratung mit den VizepräsidentenMitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.
Der Präsident wird von den Regierungen(1) Ist zu befürchten, dass der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in WährungsErlass oder die Änderung einer Rechts- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur StaatsangehörigeVerwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI seinMitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Der Rat des EWI ernenntDiese empfiehlt nach Beratung mit den VizepräsidentenMitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.