Art. 117 AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut (im folgenden als „EWI“ bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.

Der Präsident wird von den Regierungen(1) Ist zu befürchten, dass der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in WährungsErlass oder die Änderung einer Rechts- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur StaatsangehörigeVerwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI seinMitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Der Rat des EWI ernenntDiese empfiehlt nach Beratung mit den VizepräsidentenMitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.

Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,Das EWI hat die Aufgabe,
    • -Strichaufzählungdie Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
    • -Strichaufzählungdie Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
    • -Strichaufzählungdas Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
    • -StrichaufzählungKonsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
    • -Strichaufzählungdie Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
    • -Strichaufzählungdie Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
    • -Strichaufzählungdie Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind;
    • -Strichaufzählungbei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern;
    • -Strichaufzählungdie Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
    • -Strichaufzählungdie Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern;
    • -Strichaufzählungdie technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
    Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
  3. (4)Absatz 4,Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates
    • -StrichaufzählungStellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben;
    • -Strichaufzählungden Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten;
    • -Strichaufzählungden Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
  4. (5)Absatz 5,Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
  5. (6)Absatz 6,Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
  6. (7)Absatz 7,Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe übertragen.
  7. (8)Absatz 8,In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
  8. (9)Absatz 9,Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck „EZB“ in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut (im folgenden als „EWI“ bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.

Der Präsident wird von den Regierungen(1) Ist zu befürchten, dass der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in WährungsErlass oder die Änderung einer Rechts- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur StaatsangehörigeVerwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI seinMitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Der Rat des EWI ernenntDiese empfiehlt nach Beratung mit den VizepräsidentenMitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.

Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,Das EWI hat die Aufgabe,
    • -Strichaufzählungdie Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
    • -Strichaufzählungdie Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
    • -Strichaufzählungdas Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
    • -StrichaufzählungKonsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
    • -Strichaufzählungdie Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
    • -Strichaufzählungdie Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
    • -Strichaufzählungdie Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind;
    • -Strichaufzählungbei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern;
    • -Strichaufzählungdie Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
    • -Strichaufzählungdie Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern;
    • -Strichaufzählungdie technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
    Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
  3. (4)Absatz 4,Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates
    • -StrichaufzählungStellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben;
    • -Strichaufzählungden Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten;
    • -Strichaufzählungden Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
  4. (5)Absatz 5,Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
  5. (6)Absatz 6,Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
  6. (7)Absatz 7,Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe übertragen.
  7. (8)Absatz 8,In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
  8. (9)Absatz 9,Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck „EZB“ in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI.

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