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Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschränken und jede DiskriminierungMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließenden Mitgliedstaaten verboten.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschränken und jede DiskriminierungMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließenden Mitgliedstaaten verboten.