§ 4 IKT-NV Internet

IKT-Nutzungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
    2. 2.Ziffer 2ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
    3. 3.Ziffer 3eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
    4. 4.Ziffer 4die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
    5. 5.Ziffer 5eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
    6. 6.Ziffer 6eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
    7. 7.Ziffer 7eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und
    8. 8.Ziffer 8eine Störung des Dienstbetriebes
    ausgeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in § 3 angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in Paragraph 3, angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.
  4. (4)Absatz 4,Jedenfalls untersagt ist
    1. 1.Ziffer einsder Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder sonstige gesetzwidrige Inhalte,
    2. 2.Ziffer 2jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes,
    3. 3.Ziffer 3der Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt,
    4. 4.Ziffer 4der Zugriff auf Seiten, die eine Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers verursachen sowie
    5. 5.Ziffer 5das Herunterladen von bestimmten, besonders für deren Größe oder Anfälligkeit für Schadprogramme bekannten ausführenden Dateitypen.
  5. (5)Absatz 5,Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Abs. 4 fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Absatz 4, fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
    2. 2.Ziffer 2ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
    3. 3.Ziffer 3eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
    4. 4.Ziffer 4die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
    5. 5.Ziffer 5eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
    6. 6.Ziffer 6eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
    7. 7.Ziffer 7eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und
    8. 8.Ziffer 8eine Störung des Dienstbetriebes
    ausgeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in § 3 angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in Paragraph 3, angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.
  4. (4)Absatz 4,Jedenfalls untersagt ist
    1. 1.Ziffer einsder Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder sonstige gesetzwidrige Inhalte,
    2. 2.Ziffer 2jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes,
    3. 3.Ziffer 3der Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt,
    4. 4.Ziffer 4der Zugriff auf Seiten, die eine Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers verursachen sowie
    5. 5.Ziffer 5das Herunterladen von bestimmten, besonders für deren Größe oder Anfälligkeit für Schadprogramme bekannten ausführenden Dateitypen.
  5. (5)Absatz 5,Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Abs. 4 fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Absatz 4, fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.

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