§ 22 TKZVO 2009 Amtliche Ohrmarken für Schweine

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. (2)Absatz 2,Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufschrift „AT“ für Österreich;
    2. 2.Ziffer 2wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
      • Strichaufzählung1                 für Burgenland
      • Strichaufzählung2                 für Kärnten
      • Strichaufzählung3                 für Niederösterreich
      • Strichaufzählung4                 für Oberösterreich
      • Strichaufzählung5                 für Salzburg
      • Strichaufzählung6                 für Steiermark
      • Strichaufzählung7                 für Tirol
      • Strichaufzählung8                 für Vorarlberg
      • Strichaufzählung9                 für Wien;
    3. 3.Ziffer 3die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
    4. 4.Ziffer 4eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
    5. 5.Ziffer 5zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. (2)Absatz 2,Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufschrift „AT“ für Österreich;
    2. 2.Ziffer 2wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
      • Strichaufzählung1                 für Burgenland
      • Strichaufzählung2                 für Kärnten
      • Strichaufzählung3                 für Niederösterreich
      • Strichaufzählung4                 für Oberösterreich
      • Strichaufzählung5                 für Salzburg
      • Strichaufzählung6                 für Steiermark
      • Strichaufzählung7                 für Tirol
      • Strichaufzählung8                 für Vorarlberg
      • Strichaufzählung9                 für Wien;
    3. 3.Ziffer 3die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
    4. 4.Ziffer 4eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
    5. 5.Ziffer 5zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.

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