§ 12 HBV 2009 Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.09.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung für jede Hebeanlage einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken. Die Anzahl der Hebeanlagenwärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen.
  3. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)

Stand vor dem 17.09.2014

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.09.2014
  1. (1)Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung für jede Hebeanlage einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken. Die Anzahl der Hebeanlagenwärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen.
  3. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)

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