Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
In Kraft seit 18.09.2014 bis 31.12.9999
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