Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
–Strichaufzählung„Prüfstelle für Aufzüge“ eine in Anhang 3 verzeichnete und gemäß der ASV 2008 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle oder eine in Anhang 3 verzeichnete und nach Art. 9 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission im NANDO-Informationssystem veröffentlicht worden ist und die Kriterien nach § 22 Abs. 2 erfüllt.„Prüfstelle für Aufzüge“ eine in Anhang 3 verzeichnete und gemäß der ASV 2008 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle oder eine in Anhang 3 verzeichnete und nach Artikel 9, der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission im NANDO-Informationssystem veröffentlicht worden ist und die Kriterien nach Paragraph 22, Absatz 2, erfüllt.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 HBV 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 HBV 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 HBV 2009