Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
1.Ziffer einssie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2.Ziffer 2sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3.Ziffer 3sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
5.Ziffer 5sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
6.Ziffer 6Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(2)Absatz 2,Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
In Kraft seit 18.09.2014 bis 31.12.9999
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