Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 5, anzuschließen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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