Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (§ 3 und Anhang I) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (Paragraph 3 und Anhang römisch eins) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsAllgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
12.Ziffer 12Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
13.Ziffer 13Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
14.Ziffer 14Triebwerk,
15.Ziffer 15Elektrische Installationen und Einrichtungen,
16.Ziffer 16Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
17.Ziffer 17Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
(2)Absatz 2,Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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