Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der III. Abschnitt und die §§ 27 bis 29 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. II Nr. 199/1997, treten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.Der römisch drei. Abschnitt und die Paragraphen 27 bis 29 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 1997,, treten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen (STPAV), BGBl. II Nr. 442/2005, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Sicherheitstechnische Prüfungen und allfällige Nachrüstungen, die entsprechend der STPAV bereits durchgeführt wurden, gelten als solche dieser Verordnung.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen (STPAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005,, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Sicherheitstechnische Prüfungen und allfällige Nachrüstungen, die entsprechend der STPAV bereits durchgeführt wurden, gelten als solche dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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