§ 14 HBV 2009 Überprüfung von Fernüberwachungssystemen

HBV 2009 - Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
  2. (2)Absatz 2,Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.
  3. (3)Absatz 3,und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)und (4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
In Kraft seit 18.09.2014 bis 31.12.9999
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