§ 5 HBV 2009 Außerordentliche Überprüfung

HBV 2009 - Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Aufhebung der Sperre einer Hebeanlage hat die Behörde jedenfalls eine außerordentliche Überprüfung durch die Inspektionsstelle anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 4, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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