Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Vor der Aufhebung der Sperre einer Hebeanlage hat die Behörde jedenfalls eine außerordentliche Überprüfung durch die Inspektionsstelle anzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 4, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 HBV 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 HBV 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 HBV 2009