Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Vorprüfung
(1)Absatz eins,Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählende Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen durchzuführen. Die Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber der Inspektionsstelle vorzulegen.Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, auszuwählende Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen durchzuführen. Die Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber der Inspektionsstelle vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Inspektionsstelle hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob
1.Ziffer einsdie für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den Einbau oder die wesentliche Änderung wesentlichen Angaben untereinander ausgetauscht haben,
2.Ziffer 2die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung der einzubauenden Hebeanlage zu gewährleisten,
3.Ziffer 3die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Hebeanlage erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Schacht verlegt oder installiert werden,
4.Ziffer 4die einzubauende Hebeanlage die zutreffenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme (ASV 2008 oder MSV 2010, bis zu deren Inkrafttreten MSV BGBl. Nr. 306/1994) erfüllt,die einzubauende Hebeanlage die zutreffenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme (ASV 2008 oder MSV 2010, bis zu deren Inkrafttreten MSV Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) erfüllt,
5.Ziffer 5bei Aufzügen im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (ASV 2008, Anhang I Kapitel 2.2 dritter Absatz), das notwendige Gutachten und die erforderliche Entscheidung der Behörde (§ 13 ASV 2008) vorliegt.bei Aufzügen im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (ASV 2008, Anhang römisch eins Kapitel 2.2 dritter Absatz), das notwendige Gutachten und die erforderliche Entscheidung der Behörde (Paragraph 13, ASV 2008) vorliegt.
(3)Absatz 3,Über die Vorprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und die vorgelegten Unterlagen sind von der Inspektionsstelle mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(4)Absatz 4,Wenn die Vorprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vorprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.Wenn die Vorprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vorprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.
(5)Absatz 5,Sofern im Falle von Abs. 2 Z 5 die erforderliche Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu verständigen.Sofern im Falle von Absatz 2, Ziffer 5, die erforderliche Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu verständigen.
(6)Absatz 6,Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 HBV 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 HBV 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 HBV 2009