Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
5.Ziffer 5der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
6.Ziffer 6die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
8.Ziffer 8keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
9.Ziffer 9bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
10.Ziffer 10die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(2)Absatz 2,Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
6.Ziffer 6die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6)Absatz 6,Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.Neben den Kontrollen nach Absatz eins bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
(7)Absatz 7,Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.
In Kraft seit 18.09.2014 bis 31.12.9999
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