§ 6 HBV 2009 Betriebskontrolle

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.09.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
  2. (21)Absatz 2eins,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
    5. 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
    6. 6.Ziffer 6die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
    7. 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
    8. 8.Ziffer 8keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    9. 9.Ziffer 9bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
    10. 10.Ziffer 10die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  3. (32)Absatz 32,Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
    5. 5.Ziffer 5die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    6. 6.Ziffer 6die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  4. (43)Absatz 43,Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
    5. 5.Ziffer 5die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
    6. 6.Ziffer 6keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    7. 7.Ziffer 7die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  5. (54)Absatz 54,Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die Beleuchtung funktioniert,
    4. 4.Ziffer 4die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
    5. 5.Ziffer 5die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
    6. 6.Ziffer 6die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    7. 7.Ziffer 7die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  6. (65)Absatz 65,Bei Hubtischen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
    5. 5.Ziffer 5die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    6. 6.Ziffer 6die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  7. (76)Absatz 76,Neben den ÜberprüfungenKontrollen nach Abs. 21 bis 65 sind auch jene ÜberprüfungenKontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.Neben den ÜberprüfungenKontrollen nach Absatz 2eins bis 65 sind auch jene ÜberprüfungenKontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
  8. (87)Absatz 87,Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.

Stand vor dem 17.09.2014

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.09.2014
  1. (1)Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
  2. (21)Absatz 2eins,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
    5. 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
    6. 6.Ziffer 6die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
    7. 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
    8. 8.Ziffer 8keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    9. 9.Ziffer 9bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
    10. 10.Ziffer 10die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  3. (32)Absatz 32,Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
    5. 5.Ziffer 5die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    6. 6.Ziffer 6die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  4. (43)Absatz 43,Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
    5. 5.Ziffer 5die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
    6. 6.Ziffer 6keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    7. 7.Ziffer 7die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  5. (54)Absatz 54,Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die Beleuchtung funktioniert,
    4. 4.Ziffer 4die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
    5. 5.Ziffer 5die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
    6. 6.Ziffer 6die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    7. 7.Ziffer 7die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  6. (65)Absatz 65,Bei Hubtischen ist vom Betreiber zu überprüfenkontrollieren, dass
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
    5. 5.Ziffer 5die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    6. 6.Ziffer 6die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  7. (76)Absatz 76,Neben den ÜberprüfungenKontrollen nach Abs. 21 bis 65 sind auch jene ÜberprüfungenKontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.Neben den ÜberprüfungenKontrollen nach Absatz 2eins bis 65 sind auch jene ÜberprüfungenKontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
  8. (87)Absatz 87,Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten