Art. 191 AEUV UMWELT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

  • StrichaufzählungErhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  • StrichaufzählungSchutz der menschlichen Gesundheit;
  • Strichaufzählungumsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  • StrichaufzählungFörderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union

  • Strichaufzählungdie verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
  • Strichaufzählungdie Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;
  • Strichaufzählungdie Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
  • Strichaufzählungdie wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009

(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

  • StrichaufzählungErhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  • StrichaufzählungSchutz der menschlichen Gesundheit;
  • Strichaufzählungumsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  • StrichaufzählungFörderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union

  • Strichaufzählungdie verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
  • Strichaufzählungdie Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;
  • Strichaufzählungdie Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
  • Strichaufzählungdie wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

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