§ 7a GEG (weggefallen)

Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:

  1. a)Litera aüber den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;
  2. b)Litera büber Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.
§ 7a GEG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2013
Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:

  1. a)Litera aüber den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;
  2. b)Litera büber Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.
§ 7a GEG seit 31.12.2013 weggefallen.

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