Art. 7 AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
    • -Strichaufzählungein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
    • -Strichaufzählungeinen RAT,
    • -Strichaufzählungeine KOMMISSION,
    • -Strichaufzählungeinen GERICHTSHOF,
    • -Strichaufzählungeinen RECHNUNGSHOF.
    Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
  2. (2)Absatz 2,Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
    • -Strichaufzählungein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
    • -Strichaufzählungeinen RAT,
    • -Strichaufzählungeine KOMMISSION,
    • -Strichaufzählungeinen GERICHTSHOF,
    • -Strichaufzählungeinen RECHNUNGSHOF.
    Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
  2. (2)Absatz 2,Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

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