§ 2 KRG Übereignung der Gegenstände

Kunstrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.11.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu übereignen;
    2. 2.Ziffer 2jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.jene Kunstgegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß § 1 an diese zu übereignen;die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß Paragraph eins, an diese zu übereignen;
    2. 2.Ziffer 2jene Gegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.jene Gegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  3. (2)Absatz 2,Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach Paragraph 3, eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.
  5. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß Paragraph eins, in einem Bericht jährlich zu informieren.

Stand vor dem 23.11.2009

In Kraft vom 05.12.1998 bis 23.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu übereignen;
    2. 2.Ziffer 2jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.jene Kunstgegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß § 1 an diese zu übereignen;die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß Paragraph eins, an diese zu übereignen;
    2. 2.Ziffer 2jene Gegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.jene Gegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  3. (2)Absatz 2,Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach Paragraph 3, eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.
  5. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß Paragraph eins, in einem Bericht jährlich zu informieren.

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