§ 3 KRG Beirat

KRG - Kunstrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß § 1 zu übereignen sind, zu beraten hat.Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in Paragraph 2, genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß Paragraph eins, zu übereignen sind, zu beraten hat.
  2. (2)Absatz 2,Mitglieder des Beirates sind:
    1. 1.Ziffer einsje eine Vertreterin / ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin / ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
    3. 3.Ziffer 3je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
    4. 4.Ziffer 4sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Z 1 genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Ziffer eins, genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der / die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
  7. (7)Absatz 7,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. (8)Absatz 8,Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
In Kraft seit 24.11.2009 bis 31.12.9999
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