§ 8 TKZVO 2009 Ersatz der Ohrmarke

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß Paragraph 23, neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß Paragraph 23, neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

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