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Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.Artikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.
Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.Artikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.