§ 5 IKT-NV E-Mail

IKT-Nutzungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Dienstgeber darf private E-Mails in einem für die Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit notwendigen Ausmaß auf Schadsoftware und Spam scannen. Als Schadsoftware oder Spam identifizierte E-Mails werden je nach ressortspezifischer Strategie behandelt (Quarantäne, Löschung, etc.), wobei der oder die Bedienstete von mit Schadsoftware identifizierten E-Mails, soweit technisch möglich, unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist. Dies gilt in gleichem Maß für ein- und ausgehende E-Mails.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Dienstgeber darf private E-Mails in einem für die Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit notwendigen Ausmaß auf Schadsoftware und Spam scannen. Als Schadsoftware oder Spam identifizierte E-Mails werden je nach ressortspezifischer Strategie behandelt (Quarantäne, Löschung, etc.), wobei der oder die Bedienstete von mit Schadsoftware identifizierten E-Mails, soweit technisch möglich, unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist. Dies gilt in gleichem Maß für ein- und ausgehende E-Mails.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten