Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden.
(2)Absatz 2,Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber darf private E-Mails in einem für die Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit notwendigen Ausmaß auf Schadsoftware und Spam scannen. Als Schadsoftware oder Spam identifizierte E-Mails werden je nach ressortspezifischer Strategie behandelt (Quarantäne, Löschung, etc.), wobei der oder die Bedienstete von mit Schadsoftware identifizierten E-Mails, soweit technisch möglich, unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist. Dies gilt in gleichem Maß für ein- und ausgehende E-Mails.
In Kraft seit 02.09.2009 bis 31.12.9999
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