Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die Registrierungen und Profile des Dienstgebers in sozialen Medien nicht für private Zwecke verwenden, soweit nicht durch ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen Abweichendes festgelegt ist.
(2)Absatz 2,Bedienstete dürfen im Rahmen der Verwendung privater Registrierungen und Profile in sozialen Medien nicht den Anschein erwecken, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.Darüber hinaus gelten die Paragraphen 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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