Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die §§ 3 bis 5a sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die Paragraphen 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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