§ 1 IKT-NV Begriffsbestimmungen

IKT-NV - IKT-Nutzungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die folgenden Begriffe:

  1. 1.Ziffer eins„IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
  2. 2.Ziffer 2„IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
  3. 3.Ziffer 3„korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur.
In Kraft seit 02.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 IKT-NV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 IKT-NV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 IKT-NV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 IKT-NV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 IKT-NV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IKT-NV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 IKT-NV