§ 1 IKT-NV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die folgenden Begriffe:
- 1.Ziffer eins„IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
- 2.Ziffer 2„IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
- 3.Ziffer 3„korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur.
§ 2 IKT-NV Gegenstand
Diese Verordnung regelt die private Nutzung der IKT-Infrastruktur durch Bedienstete des Bundes.
§ 3 IKT-NV Allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur
Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.
§ 4 IKT-NV Internet
- (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn
- 1.Ziffer einseine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
- 2.Ziffer 2ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
- 3.Ziffer 3eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
- 4.Ziffer 4die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
- 5.Ziffer 5eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
- 6.Ziffer 6eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
- 7.Ziffer 7eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und
- 8.Ziffer 8eine Störung des Dienstbetriebes
ausgeschlossen sind. - (2)Absatz 2,Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist.
- (3)Absatz 3,Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in § 3 angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in Paragraph 3, angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.
- (4)Absatz 4,Jedenfalls untersagt ist
- 1.Ziffer einsder Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder sonstige gesetzwidrige Inhalte,
- 2.Ziffer 2jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes,
- 3.Ziffer 3der Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt,
- 4.Ziffer 4der Zugriff auf Seiten, die eine Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers verursachen sowie
- 5.Ziffer 5das Herunterladen von bestimmten, besonders für deren Größe oder Anfälligkeit für Schadprogramme bekannten ausführenden Dateitypen.
- (5)Absatz 5,Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Abs. 4 fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Absatz 4, fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.
§ 5 IKT-NV E-Mail
- (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden.
- (2)Absatz 2,Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.
- (3)Absatz 3,Der Dienstgeber darf private E-Mails in einem für die Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit notwendigen Ausmaß auf Schadsoftware und Spam scannen. Als Schadsoftware oder Spam identifizierte E-Mails werden je nach ressortspezifischer Strategie behandelt (Quarantäne, Löschung, etc.), wobei der oder die Bedienstete von mit Schadsoftware identifizierten E-Mails, soweit technisch möglich, unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist. Dies gilt in gleichem Maß für ein- und ausgehende E-Mails.
§ 5a IKT-NV Soziale Medien
- (1)Absatz eins,Die Bediensteten dürfen die Registrierungen und Profile des Dienstgebers in sozialen Medien nicht für private Zwecke verwenden, soweit nicht durch ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen Abweichendes festgelegt ist.
- (2)Absatz 2,Bedienstete dürfen im Rahmen der Verwendung privater Registrierungen und Profile in sozialen Medien nicht den Anschein erwecken, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird.
- (3)Absatz 3,Darüber hinaus gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.Darüber hinaus gelten die Paragraphen 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.
§ 6 IKT-NV Weitere Dienste
Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die §§ 3 bis 5a sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die Paragraphen 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.
§ 7 IKT-NV Datenspeicherung und Datensicherung
- (1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
- (2)Absatz 2,Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.
- (3)Absatz 3,Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.
§ 8 IKT-NV Schlussbestimmungen
- (1)Absatz eins,§ 5a samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.