§ 8 BGewV Bewertung und Einstufung der Badegewässerqualität im Übergangszeitraum

Badegewässerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.
  2. (2)Absatz 2,Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.
  2. (2)Absatz 2,Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.

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