§ 1 BGewV Allgemeine Bestimmungen

Badegewässerverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsBecken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,Becken gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bäderhygienegesetzes,
    2. 2.Ziffer 2abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bäderhygienegesetzes).
  3. (3)Absatz 3,Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsBecken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,Becken gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bäderhygienegesetzes,
    2. 2.Ziffer 2abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bäderhygienegesetzes).
  3. (3)Absatz 3,Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten