Art. 13 BFG 2009 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Bundesfinanzgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen GebarungenArtikel römisch dreizehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen

  1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 undunter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 und
  2. 2.Ziffer 2die unter den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 5474 sowie Ausgabenparagraf 5485 vollzogene Gebarung zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze der Untergliederung 46 des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009
zu überrechnen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen GebarungenArtikel römisch dreizehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen

  1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 undunter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 und
  2. 2.Ziffer 2die unter den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 5474 sowie Ausgabenparagraf 5485 vollzogene Gebarung zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze der Untergliederung 46 des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009
zu überrechnen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten