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Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen GebarungenArtikel römisch dreizehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen
Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen GebarungenArtikel römisch dreizehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen