Art. 13 BFG 2009 Inkrafttreten und Geltungsdauer

BFG 2009 - Bundesfinanzgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen GebarungenArtikel römisch dreizehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen

  1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 undunter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 und
  2. 2.Ziffer 2die unter den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 5474 sowie Ausgabenparagraf 5485 vollzogene Gebarung zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze der Untergliederung 46 des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009
zu überrechnen sind.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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