Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
a)Litera a bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2009 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro erzielt worden sind;
b)Litera b bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151034, 2151044 sowie 2151054;
0 Kommentare zu Art. 6 BFG 2009