Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2009 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2009 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
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| Allgemeiner | Ausgleichs- | Gesamt- |
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| Haushalt | haushalt | haushalt |
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben: | 77 469,873 | 101 769,357 | 179 239,230 |
| Einnahmen: | 63 884,158 | 115 355,072 | 179 239,230 |
| Abgang: | 13 585,715 | – | – |
| Überschuss: | – | 13 585,715 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2009 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 21311986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2009 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 21311986, sowie Artikel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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