Artikel VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktArtikel römisch sieben. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel IV Abs. 3 und Artikel VI Abs. 1 als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier Absatz 3 und Artikel römisch sechs Absatz eins, als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
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