Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2009 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel 1) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel 1), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2009 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel 1) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel 1), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
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