§ 41 BHG 2013 Angaben zur Wirkungsorientierung

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

2.

die Berücksichtung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

(3) Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 BHG 2013
§ 42 BHG 2013