Art. 11 BFG 2009 Personalplan

Bundesfinanzgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Artikel XI. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch elf. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage römisch vier).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Artikel XI. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch elf. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage römisch vier).

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