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Artikel 108(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und Artikel 109koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 120.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Vertrags sowieBerichtes des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzügen der Satzung des ESZB vereinbar sindWirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafterDer Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür istder Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obüberwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission undAngaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des EWI berücksichtigen auchVerfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die EntwicklungWirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der ECUWirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(5) Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse beider multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der IntegrationRat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(6) Das Europäische Parlament und der Märkte, den StandRat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes4 festlegen.
Artikel 108(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und Artikel 109koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 120.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Vertrags sowieBerichtes des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzügen der Satzung des ESZB vereinbar sindWirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafterDer Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür istder Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obüberwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission undAngaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des EWI berücksichtigen auchVerfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die EntwicklungWirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der ECUWirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(5) Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse beider multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der IntegrationRat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(6) Das Europäische Parlament und der Märkte, den StandRat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes4 festlegen.