§ 17 TKZVO 2009 Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
    4. 4.Ziffer 4die Tierart;
    5. 5.Ziffer 5die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;
    6. 6.Ziffer 6die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;
    7. 7.Ziffer 7das Verbringungsdatum;
    8. 8.Ziffer 8die Unterschrift des Tierhalters;
    9. 9.Ziffer 9ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde;
    10. 910.Ziffer 910ab 31Ab 1. Dezember 2009Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das abvor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 9 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:Abweichend von Absatz 2, Ziffer 9, kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
    2. 2.Ziffer 2dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
    3. 3.Ziffer 3durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
      1. a)Litera ader individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
      2. b)Litera bdem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;
    4. 4.Ziffer 4die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Ziffer 2, an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.
    Der Bescheid gemäß Z 2 ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.Der Bescheid gemäß Ziffer 2, ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 2 Z 10 kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 10, kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.
  5. (4)Absatz 4,Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Das gemäß Absatz 2, erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Absatz 3, die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
  6. (5)Absatz 5,Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.Bei Wanderhaltung ist abweichend von Absatz 2, das aktuelle Bestandsregister gemäß Paragraph 19, Absatz 4, mitzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Absatz 2,, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
  8. (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:Abweichend von Absatz 2, ist kein Begleitdokument erforderlich bei:
    1. 1.Ziffer einsVerbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowieVerbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, die in derselben Gemeinde liegen, sowie
    2. 2.Ziffer 2beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
  9. (8)Absatz 8,Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 05.02.2011 bis 08.07.2015
  1. (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
    4. 4.Ziffer 4die Tierart;
    5. 5.Ziffer 5die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;
    6. 6.Ziffer 6die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;
    7. 7.Ziffer 7das Verbringungsdatum;
    8. 8.Ziffer 8die Unterschrift des Tierhalters;
    9. 9.Ziffer 9ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde;
    10. 910.Ziffer 910ab 31Ab 1. Dezember 2009Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das abvor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 9 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:Abweichend von Absatz 2, Ziffer 9, kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
    2. 2.Ziffer 2dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
    3. 3.Ziffer 3durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
      1. a)Litera ader individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
      2. b)Litera bdem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;
    4. 4.Ziffer 4die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Ziffer 2, an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.
    Der Bescheid gemäß Z 2 ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.Der Bescheid gemäß Ziffer 2, ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 2 Z 10 kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 10, kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.
  5. (4)Absatz 4,Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Das gemäß Absatz 2, erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Absatz 3, die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
  6. (5)Absatz 5,Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.Bei Wanderhaltung ist abweichend von Absatz 2, das aktuelle Bestandsregister gemäß Paragraph 19, Absatz 4, mitzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Absatz 2,, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
  8. (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:Abweichend von Absatz 2, ist kein Begleitdokument erforderlich bei:
    1. 1.Ziffer einsVerbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowieVerbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, die in derselben Gemeinde liegen, sowie
    2. 2.Ziffer 2beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
  9. (8)Absatz 8,Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

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