§ 32 TKZVO 2009 Duplikat des Identifizierungsdokuments

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wennAbweichend von Absatz eins, kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, undder Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und
    2. 2.Ziffer 2das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3,Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eintragungen gemäß Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.Die Eintragungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wennAbweichend von Absatz eins, kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, undder Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und
    2. 2.Ziffer 2das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3,Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eintragungen gemäß Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.Die Eintragungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

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