§ 26 TKZVO 2009 Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:
  2. (2)Absatz 2,Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:
  2. (2)Absatz 2,Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.

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