§ 25 HBV 2009 Übergangsbestimmung für Aufzugsprüfer

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 15 Abs. 1 durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 15 Abs. 1 durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann.

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