§ 10 HBV 2009 Aufhebung der Sperre von Anlagen

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 5, anzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 5, anzuschließen.

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